Sie sind hier: >>> Brandschutzbeauftragter
Brandschutzbeauftragter
Der Brandschutzbeauftragte
Nach einigen gesetzlichen Bestimmungen ist ein Brandschutzbeauftragter in einem Betrieb erforderlich (siehe weiter unten auf dieser Seite). Der Unternehmer ist für den Brandschutz in seinem Betrieb verantwortlich.
Er ist auch dafür verantwortlich, dass die baulichen Anlagen insbesondere auch instand gehalten werden, damit der Entstehung von Schadensfeuern vorgebeugt wird. Dies gilt zum Schutz der Arbeitnehmer und dem Schutz der Sachgüter.
Durch diese vielfältigen und speziellen Aufgaben des Brandschutzes ist es für jedes Unternehmen zweckmäßig, einen Brandschutzbeauftragten zu benennen.
Der Brandschutzbeauftragte ist dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und daher auch direkt unterstellt.
Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden.
Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen.
Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.
Der Brandschutzbeauftragte soll die Gefahren frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Er muss daher neben der persönlichen und auch fachmännische Eignung besitzen.
Bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den Brandschutz betreffen, ist er hinzuzuziehen.
Seine Hauptaufgaben im Unternehmen sind: Festlegung organisatorischer Brandschutzmaßnahmen, wie unter anderem
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten
|
Qualifikation des Brandschutzbeauftragten
Sollten Sie noch keinen Brandschutzbeauftragten haben, oder benötigt Ihr Brandschutzbeauftragter qualifizierte fachliche Unterstützung, so sind wir als überbetrieblicher Brandschutzdienstleister bereit, diese Aufgaben bei Ihnen im Betrieb durchzuführen.
Das Brandschutzbüro Ullrich besitzt die Qualifikation zum Brandschutzbeauftragten.
Es erfüllt die Vorgaben nach der Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) und nach den Leitlinien des Arbeitskreises "Feuerschutz" im Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), da die Mitarbeiter aus Brandschutzingenieuren und Brandschutztechnikern bestehen, welche langjährige Erfahrungen aus dem aktiven Vorbeugenden Brandschutz und dem Abwehrenden Brandschutz mitbringen.
Unsere Dienstleistungen
|
Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten
|
Betreuung Deutschlandweit
Als externer Brandschutzbeauftragter und als Dozent sind wir Deutschlandweit tätig.
Zur Zeit betreuen wir Objekte in folgenden Bundesländern:
Nordrhein Westfalen
Baden-Würtemberg
Bayern
Berlin
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Sachsen
Schleswig-Holstein
Gern übernehmen wir auch bei Ihnen eine qualifizierte Objektbetreuung
Externer Brandschutzbeauftragter
|
Interesse ?
Sie haben Interesse, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, wir unterbreiten Ihnen nach Ihren Bedürfnissen und Wünschen ein günstiges Angebot.
§ 54 BauO NRW
Brandschutzbeauftragte sollen - sofern sich ihr Erfordernis nicht bereits aus Sonderregelungen für Sonderbauten ergibt (vgl. Verkaufsstättenverordnung, Industriebau-Richtlinie) - von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Sie haben u. a. die Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelfall schriftlich festzulegen. Der Name des oder der Brandschutzbeauftragten sind der überwachenden Behörde auf Verlangen mitzuteilen.
Ein Brandschutzbeauftragter kann auch für mehr als ein Objekt benannt werden.
Sonderbauten nach § 68 BauO NRW
|
Verkaufsstättenverordnung NRW
§ 24 Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2. je angefangene 2000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 8 Abs. 2 Satz 3, des § 11 Abs. 5, der §§ 22, 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 5 und des § 25 zu sorgen.
Industriebaurichtlinie NRW
5.12 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5 000 m²; hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.
Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden.
Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen.
Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.


